Satzung der Förder­gemein­schaft Volks- und Schul­stern­warte Fulda e. V.

§ 1 Zweck des Vereins

Die „Fördergemeinschaft Volks- und Schulsternwarte Fulda e. V.“ verfolgt den gemeinnützigen Zweck, eine Volks- und Schulsternwarte zu errichten, zu verwalten und zu fördern. Diese soll wissenschaftlichen und pädagogischen Aufgaben dienen und der Allgemeinheit im Rahmen der Volksbildung zugänglich sein.

Zweck des Vereins ist ebenso die Förderung der astronomischen Erziehung und Volksbildung durch ideelle und materielle Unterstützung weiterer gemeinnütziger Einrichtungen, Projekte und Vereine in der Region.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein strebt – gemäß seinen Aufgaben – nicht nach Gewinn. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

Die „Fördergemeinschaft Volks- und Schulsternwarte Fulda e. V.“ hat ihren Sitz in Fulda.
Sie ist am 20. August 1971 in das Vereinsregister des Fuldaer Amtsgerichts eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die Person zu richten, die den Vorstandsvorsitz innehat. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße und langfristig gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. förmliche Ausschließung durch die Mitgliederversammlung,
  3. Ausschluss mangels Interesses durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen zwei Jahre im Verzug ist,
  4. Austritt, der mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, der aus drei bis fünf Personen besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis nachfolgende Vorstandsmitglieder gewählt worden sind.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
    Die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Personen wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden Vorsitz, eine Person für die Kassenführung und eine Person für die Schriftführung. Ein Vorstandsmitglied kann mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betraut werden, wobei Vorsitz und Stellvertretung nicht in Personalunion kombiniert werden dürfen.
  2. Die Mitgliederversammlung, die sämtliche Mitglieder des Vereins umfasst. Sie ist mindestens in einem Turnus von vier Jahren einzuberufen.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Personen, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehaben, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den hier aufgeführten Bestimmungen.

Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Volks- und Schulsternwarte den in § 1 genannten Zwecken zugänglich gemacht wird.

Das kassenführende Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Es hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und ist alleinig zum Empfang von Zahlungen ermächtigt. Zahlungen für Vereinszwecke darf es nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung der Person leisten, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehat.

Der Vorstand und die übrigen Mitarbeiter haben keinerlei Anspruch auf Vergütung. Ihre
Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht,
  2. den Rechenschaftsbericht des kassenführenden Vorstandsmitglieds,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Neuwahl des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wird rechtzeitig und schriftlich berufen durch den Vorstand. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Adresse. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen oder Änderungen der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch die Person, die den Vorsitz innehat, geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte versammlungsleitende Person bestellt werden.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung möglich. Dabei ist eine zeitgleiche Stimmabgabe der Teilnehmenden nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand. Die Auflösung des Vereins kann nicht per Online-Versammlung beschlossen beziehungsweise durchgeführt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch eine mit schriftlicher Vollmacht ernannte vertretende Person ausgeübt werden, die Mitglied des Vereins sein muss.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und durch die protokollführende Person und der Person, die den Vorsitz innehat, zu unterzeichnen. Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für die Weiterbetreibung der astronomischen Beobachtungsstation im Sinne des § 1 zu verwenden hat.

§ 9

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.