Satzung der Förder­gemein­schaft Volks- und Schul­stern­warte Fulda e. V.

§ 1 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Mittelweitergabe an die Hans-Nüchter-Sternwarte, eine mit Hilfe des Vereins errichtete öffentliche Einrichtung der Stadt Fulda, die von ihr als Volks- und Schulsternwarte betrieben und vom Verein verwaltet wird. Sie dient wissenschaftlichen und pädagogischen Aufgaben und ist der Allgemeinheit im Rahmen der Volksbildung zugänglich.

Der Satzungszweck wird verwirklicht ebenso durch: Mittelweitergabe an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften, die in der Region astronomische Bildungsarbeit leisten.

§ 2 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

Die „Fördergemeinschaft Volks- und Schulsternwarte Fulda e. V.“ hat ihren Sitz in Fulda. Sie ist am 20. August 1971 in das Vereinsregister des Fuldaer Amtsgerichts eingetragen worden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Der Aufnahmeantrag ist in Textform oder online zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags sowie die Festlegung von Beitragsgruppen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung ferner festlegen, dass eine bestimmte Zahlungsform für alle Mitglieder oder bestimmte Mitgliedsgruppen verpflichtend ist. Der Vorstand ist befugt, in begründeten Einzelfällen über eine Ermäßigung, Aussetzung oder Befreiung von der Beitragspflicht zu entscheiden. Die Kriterien hierfür sind in der Beitragsordnung festzulegen.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße und langfristig gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
  3. förmliche Ausschließung durch die Mitgliederversammlung,
  4. Streichung von der Mitgliederliste mangels Interesses durch den Vorstand, wenn das Mitglied
    trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen zwei Jahre im Verzug ist,
  5. Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied unbekannt verzogen
    ist und auch per E-Mail kein Kontakt hergestellt werden kann,
  6. Austritt, der mindestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres in Textform gegenüber
    dem Vorstand zu erklären ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, der aus drei bis fünf Personen besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis nachfolgende Vorstandsmitglieder gewählt worden sind.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
    Die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Personen wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden Vorsitz, eine Person für die Kassenführung und eine Person für die Schriftführung. Ein Vorstandsmitglied kann mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betraut werden, wobei Vorsitz und Stellvertretung nicht in Personalunion kombiniert werden dürfen.
  2. Die Mitgliederversammlung, die sämtliche Mitglieder des Vereins umfasst. Sie ist mindestens in einem Turnus von vier Jahren einzuberufen.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Personen, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehaben, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den hier aufgeführten Bestimmungen.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Registergericht oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Volks- und Schulsternwarte den in § 1 genannten Zwecken zugänglich gemacht wird.

Das kassenführende Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Es hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und ist alleinig zum Empfang von Zahlungen ermächtigt. Zahlungen für Vereinszwecke darf es nur auf ausdrückliche Weisung leisten, die in Textform von der Person erteilt wurde, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehat.

Der Vorstand und die übrigen Mitarbeiter haben keinerlei Anspruch auf Vergütung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht,
  2. den Rechenschaftsbericht des kassenführenden Vorstandsmitglieds,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Neuwahl des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wird rechtzeitig und in Textform berufen durch den Vorstand. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Adresse. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen oder Änderungen der E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch die Person, die den Vorsitz innehat, geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte versammlungsleitende Person bestellt werden.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. In geeigneten Fällen ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung möglich. Dabei ist eine zeitgleiche Stimmabgabe der Teilnehmenden nicht erforderlich. Eine Kombination von Präsenzversammlung und Online-Versammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Audiokonferenz teilzunehmen. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Auflösung des Vereins kann nicht per Online-Versammlung beschlossen beziehungsweise durchgeführt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch eine mit schriftlicher Vollmacht ernannte vertretende Person ausgeübt werden, die Mitglied des Vereins sein muss.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.

Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und durch die protokollführende Person und der Person, die den Vorsitz innehat, zu unterzeichnen. Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volks- und Berufsbildung.

§ 9

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.