Satzung der Förder­gemein­schaft Volks- und Schul­stern­warte Fulda e. V.

§ 1 Zweck des Vereins

Die „Fördergemeinschaft Volks- und Schulsternwarte Fulda e. V.“ verfolgt den gemeinnützigen Zweck, eine Volks- und Schulsternwarte zu errichten, zu verwalten und zu fördern. Diese soll wissenschaftlichen und pädagogischen Aufgaben dienen und der Allgemeinheit im Rahmen der Volksbildung zugänglich sein.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar solche im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein strebt – gemäß seinen Aufgaben – nicht nach Gewinn. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

Die „Fördergemeinschaft Volks- und Schulsternwarte Fulda e. V.“ hat ihren Sitz in Fulda.
Sie ist am 20. August 1971 in das Vereinsregister des Fuldaer Amtsgerichts eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße und langfristig gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. förmliche Ausschließung durch die Mitgliederversammlung,
  3. Ausschluß mangels Interesse durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen zwei Jahre im Verzug ist,
  4. Austritt, der mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung, die sämtliche Mitglieder des Vereins umfaßt. Sie ist mindestens in einem Turnus von vier Jahren einzuberufen.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, wobei die Verhinderung nicht nachgewiesen werden muss.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den hier aufgeführten Bestimmungen.

Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Volks- und Schulsternwarte den in § 1 genannten Zwecken zugänglich gemacht wird.

Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung und kann, wenn es die Lage erfordert, einen Beirat benennen.

Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer und einen Kassenwart.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und er ist alleinig zum Empfang von Zahlungen ermächtigt. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Vorstandsvorsitzenden, bzw. seines Vertreters leisten.

Der Vorstand, sein Stellvertreter und die übrigen Mitarbeiter haben keinerlei Anspruch auf Vergütung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird ausdrücklich verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht,
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Neuwahl des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wird rechtzeitig und schriftlich berufen durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht ernannten Vertreter ausgeübt werden, der Mitglied des Vereins sein muss.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für die Weiterbetreibung der astronomischen Beobachtungsstation im Sinne des § 1 zu verwenden hat.

§ 9

Im übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Fulda, den 9. Februar 1982

Gerd Habersack, Schriftführer